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Gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Begleitung Ihres Kindes durch eine Assistenz ist eine Leistung der Eingliederungshilfe als Teilhabe an Bildung.

Anspruch auf Teilhabeassistenz haben Kinder und Jugendliche, die geistig, körperlich oder mehrfach behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 112 SGB IX) und Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 35a SGB VIII).

Um Teilhabeassistenz beantragen zu können, muss eine der in den jeweiligen Normen benannten Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein wichtiger Leitsatz im Recht der Eingliederungshilfe ist das Wunsch- und Wahlrecht der SuS, das in § 104 SGB IX Absatz 2 und 3 geregelt ist.
Diesem muss nach der Besonderheit des Einzelfalles entsprochen werden, solange die Wünsche „berechtigt“ und „angemessen“ sind. Das bedeutet, Eltern können den Leistungserbringer der Teilhabeassistenz frei wählen.

 

Von der Beantragung bis zur Bewilligung

Seit dem 1.1.2020 müssen Sorgeberechtigte einen formlosen Antrag auf Hilfen zur Teilhabe an Bildung stellen.

Bei körperlicher, geistiger oder Mehrfachbehinderung wird dieser beim zuständigen Sozialamt unter Vorlage einer ärztlichen Diagnose oder einem anderen gültigen Nachweis beantragt. Das Sozialamt ist auch der Kostenträger.

Bei seelischer Behinderung wird diese beim zuständigen Jugendamt unter Vorlage der Stellungnahme einer psychologischen Fachkraft beantragt. Das Jugendamt ist auch der Kostenträger.

Weiterhin sind diverse Unterlagen der jeweiligen Schule erforderlich.

Mit dem Bescheid können sich die Eltern einen Anbieter (Leistungserbringer) für die Teilhabeassistenz aussuchen. Der Kostenträger stellt Adresslisten mit den Leistungserbringern zur Verfügung.

Unter „Downloads und Links“ finden Sie hierzu hilfreiche Merkblätter und Internetadressen.